Netze
Stromnetz
Netzanschluss
Technische Mindestanforderungen
Die technischen Anschlussbedingungen und die Mindestanforderungen zum Netzanschluss in Nieder- bzw. Mittelspannung können den folgenden Erläuterungen entnommen werden.
- Technische Mindestanforderungen zum Netzanschluss MS
- TAB2019 des BDEW
- Ergänzung zur TAB2019 des VfEW
- Ergänzung zur TAB2019 der Netze BW
- Ergänzung der Stadtwerke Fellbach GmbH zur TAB2019
Allgemeine Netzanschlussbedingungen
Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) in Kraft getreten.
Die NAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge in der Niederspannung, die mit der Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 8. November 2006 neu abgeschlossen wurden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse in der Niederspannung.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.
- Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
- Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsverordnung
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen zur Niederspannungsverordnung
- Anmelde-/Inbetriebsetzungsformular
Netzanschlussverfahren
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Stadtwerke Fellbach GmbH abgeschlossen.
Gemäß NAV ist für die Anschlussnutzung in Niederspannung kein gesonderter Anschlussnutzungsvertrag erforderlich.
Die Stadtwerke Fellbach GmbH stellt einen Mustervertrag und die dazugehörige Anfrage zur Herstellung für den Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Energieversorgungsnetz zur Verfügung.
Netznutzung
Netznutzungsvertrag
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber Stadtwerke Fellbach GmbH und dem Netznutzer als Lieferant oder Letztverbraucher regelt den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH.
Die Stadtwerke Fellbach verwenden den Mustervertrag entsprechend den Vorgaben der Bundesnetzagentur vom 20.12.2017 (Link zu BNetzA, Az. BK6-17-168).
- Netznutzungsvertrag
- Kommunikationsdatenblatt
- Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
- Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung
- Zuordnungsvereinbarung
- Erlaubnisschein
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2017
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2019
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 31.12.2020
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 18.11.2023
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 13.09.2026
Netzentgelte
Mit den Netznutzungsentgelten wird die Nutzung der Netz- und Umspannebenen des Netzbetreibers, sowie aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Stromnetzentgeltverordnung festgeschrieben.
- Preisblatt Netznutzung 2025
- Preisblatt Netznutzung 2024
- Preisblatt Netznutzung 2023
- Preisblatt Netznutzung 2022
- Preisblatt Netznutzung 2021
- Preisblatt Netznutzung 2020
- Preisblatt Netznutzung 2019
- Preisblatt Netznutzung 2018
- Referenzpreisblatt ab 2018
- Preisblatt Netznutzung 2017
Schaltzeiten
Die Zeiten für die Steuerung der Stromzähler in Niedertarif bzw. Schwachlast (NT) und Hochtarif (HT) werden vom Netzbetreiber vorgegeben. Die Tarifschaltzeiten im Netzgebiet der Stadtwerke Fellbach GmbH sind nachfolgend aufgeführt
Hochlastzeiten (HT): 05:30 Uhr - 21:30 Uhr
Schwachlastzeiten (NT): 21:30 Uhr - 05:30 Uhr
Schwachlastregelung
Beliefert ein Stromlieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Stromlieferant fordern.
Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Stromlieferant vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden zu erhalten, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden. Dieser Nachweis ist auf Verlangen in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen. Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung sind ausgeschlossen.
Hochlastzeitfenster
Zur Ermittlung der erheblichen Abweichung von der Jahreshöchstlast sind die relevanten Hochlastzeitfenster gemäß des Leitfades der BNetzA zur Genehmigung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV nachfolgend dargestellt.
- Hochlastzeitfenster 2025
- Hochlastzeitfenster 2024
- Hochlastzeitfenster 2023
- Hochlastzeitfenster 2022
- Hochlastzeitfenster 2021
- Hochlastzeitfenster 2020
- Hochlastzeitfenster 2019
- Hochlastzeitfenster 2018
Anmeldung von Lieferantenwechseln in Kundenanlagen
Sind Sie Teil einer Kundenanlage und möchten den Lieferanten wechseln, so füllen Sie bitte das Formular aus und senden dies entweder per Post oder per E-Mail netznutzung@stadtwerke-fellbach.de an die Stadtwerke Fellbach.
Netzstrukturdaten
Strukturmerkmale §23c EnWG
Strukturdaten des Elektrizitätsverteilnetzes der Stadtwerke Fellbach GmbH nach § 23c EnWG
Netzengpässe
Derzeit liegen keine Netzengpässe im Elektrizitätsverteilnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH vor.
Grund- und Ersatzversorgung
Bedingungen Grundversorgung
Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.
Sowohl für das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH wurde bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Fellbach GmbH als Grundversorger festgestellt.
Bedingungen Ersatzversorgung
Falls ein Letztverbraucher aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einem gültigen Netznutzer zugeordnet werden kann, gelten die Regeln der Ersatzversorgung.
Solange kein gültiger Stromlieferungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Lieferant besteht, erfolgt die Belieferung für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechen den Preisen der Grundversorgung).
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Fellbach von der Stadtwerke Fellbach GmbH durchgeführt.
Messstellenbetrieb
Messstellenverträge
Sobald Sie Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnehmen, wird gemäß § 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Anschlussnutzer und der Stadtwerke Fellbach GmbH in der Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber abgeschlossen. Den Vertrag finden Sie nachfolgend verlinkt.
- Messstellenvertrag Strom Anschlussnutzer
- Informationen zum Datenschutz für sonstige betroffene Personen
- Formblatt gemäß §54 MsbG
- Preisblatt MSBG - ab 01.01.2024
Verträge Messstellenbetrieb für Messstellenbetreiber
Gasnetz
Netzanschluss
Allgemeine Bedingungen für Netzanschluss und Anschlussnutzung
Am 08.11.2006 ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) in Kraft getreten.
Die NDAV regelt die Allgemeinen Bedingungen sowohl für Netzanschlussverträge im Niederdruck, die mit der Stadtwerke Fellbach GmbH seit dem 8. November 2006 neu abgeschlossen wurden, als auch für alle Anschlussnutzungsverhältnisse im Niederdruck.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NDAV gelten die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Fellbach GmbH zur NDAV sowie das Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen.
- Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
- Ergänzende Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung
- Preisblatt Ergänzende Bedingungen zur Niederdruckanschlussverordnung
- Technische Angaben über Feuerungsanlagen
Technische Anschlussbedingungen und Mindestanforderungen
Die technischen Anschlussbedingungen und die Mindestanforderungen zum Netzanschluss in Niederdruck können den folgenden Erläuterungen entnommen werden.
- Technische Anschlussbedingungen TAB Gas
- Technische Mindestanforderungen an Netzanschluss DVGW Arbeitsblatt G 2000
- Technische Mindestanforderungen an Ein- und Ausspeisepunkte
Verträge für den Netzanschluss und Anschlussnutzung
Der Netzanschlussvertrag wird zwischen einem Anschlussnehmer und der Stadtwerke Fellbach GmbH abgeschlossen.
Gemäß NDAV ist für die Anschlussnutzung in Niederspannung kein gesonderter Anschlussnutzungsvertrag erforderlich.
Die Stadtwerke Fellbach GmbH stellt einen Mustervertrag und die dazugehörige Anfrage zur Herstellung für den Anschluss eines Grundstücks oder Gebäudes an das Energieversorgungsnetz zur Verfügung.
Netznutzung
Bedingungen Netzzugang
Der Netznutzungsvertrag zwischen dem Netzbetreiber Stadtwerke Fellbach GmbH und dem Transportkunde regelt den Zugang zum Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH.
Die Stadtwerke Fellbach verwenden den jeweils gültigen Mustervertrag gemäß Kooperationsvereinbarung.
Die Stadtwerke Fellbach sind seit dem 01.01.2018 kein Wiederverkäufer für die Sparte Gas.
- Netznutzungsvertrag gem. KOV XIII
- Anlage 2 - Kontaktdatenblatt
- Anlage 3 - EDI Vereinbarung
- Anlage 4 - Ergänzende Geschäftsbedingungen
- Anlage 5 - Standardlastprofilverfahren
- Anlage 6 - Niederdruckanschlussverordnung
- Anlage 7 - Begriffsbestimmungen
- Erdgasliefererbescheinigung
- Widerrufsbelehrung
- Nachweis für Wiederverkäufer von Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bis 18.11.2023
- Verfahrensspezifische Parameter SLP
Netzentgelte
Mit den Netznutzungsentgelten wird die Nutzung der Netzebenen des Netzbetreibers, sowie aller vorgelagerten Netzebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Gasnetzentgeltverordnung festgeschrieben.
Netzstrukturdaten
entnommene Jahresarbeit
Abrechnungsbrennwert
Grund- und Ersatzversorgung
Bedingungen Grundversorgung
Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.
Sowohl für das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH wurde bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Fellbach GmbH als Grundversorger festgestellt.
Bedingungen Ersatzversorgung
Falls ein Letztverbraucher aus dem Niederdrucknetz Gas bezieht, ohne dass dieser Bezug einem gültigen Netznutzer zugeordnet werden kann, gelten die Regeln der Ersatzversorgung.
Solange kein gültiger Gaslieferungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Lieferant besteht, erfolgt die Belieferung für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechen den Preisen der Grundversorgung).
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Fellbach von der Stadtwerke Fellbach GmbH durchgeführt.
Messstellenbetrieb
Messstellenverträge
Gemäß § 21 b EnWG kann auf Wunsch eines Anschlussnutzers im Netz der Stadtwerke Fellbach GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen und die Messung in Messstellen von einem Dritten Messstellenbetreiber bzw. Messdienstleister durchgeführt werden.
Mit der am 09.09.2010 in Kraft getretenen Festlegung der Bundesnetzagentur zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (BK 6-09-034; BK 7-09-001) ist für das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und dritten Messstellenbetreibern der Abschluss standardisierter Rahmenverträge vorgesehen.
Am 23.08.2017 wurde die Anpassung dieser Musterverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende durch die Bundesnetzagentur beschlossen.
Bedienungsanleitung zur Selbstablesung von RLM Zählern
Wassernetz
Marktkommunikation
Reklamationen
Reklamationen oder Beschwerden
Sie waren mit einer unserer Leistungen nicht zufrieden?
Gerne können Sie uns hier Ihre Meinung sagen oder Ihre Reklamation an uns richten.
Reklamationen oder Beschwerden
können an unseren Kundenservice…
- per Post (Stadtwerke Fellbach, Postfach 2163, 70711 Fellbach),
- telefonisch (0711 575 43-210), oder
- per Email an info@stadtwerke-fellbach.de gerichtet werden
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 800153105
Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
030 / 22480-500 oder 01805 101000
Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Telefax: 030 / 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Zur Beilegung von Streitigkeiten
... nach § 111 a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der
Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich an unser
Unternehmen gewandt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Unser Unternehmen ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle
Energie verpflichtet.
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030 / 27 57 240 – 0
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Online Streitbeilegung
Verbraucher haben die Möglichkeit, ab dem 15.02.2016 über die Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: