Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgaslieferungen
(§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Als Ihr Erdgaslieferant, informieren wir Sie als unsere Kunden über Folgendes: Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine und der damit verbundenen Gasmangellage mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Die Bundesregierung möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember - Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Was bedeutet das Soforthilfegesetz für mich als Kunden?
Das bedeutet kurz gesagt, dass Sie im Dezember keinen Abschlag für Gas bezahlen müssen. Hierzu gibt es zwar ein paar Ausnahmen, die unten im Text genauer beschrieben sind, aber der Großteil der Gaskunden wird durch diese Soforthilfe entlastet.
Wie hoch ist die Dezember – Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge, die im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert wurde geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist. zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z.B. der Grundpreis)
Entlastungsbetrag für RLM - Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard – Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Wie wird die Dezember – Soforthilfe abgewickelt?
Als Standard-Lastprofilkunden erhalten Sie eine vorläufige Entlastung (Aussetzen des Abschlages) noch im Dezember 2022 bzw. Januar 2023, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM – Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Abrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
Muss ich als Kunde etwas tun?
Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen Sie sich um nichts kümmern. Im folgenden Kasten haben wir Ihnen unser Vorgehen bei den unterschiedlichen Zahlungsmöglichkeiten, die unsere Kunden nutzen, aufgeführt.
Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Fellbach GmbH.
- Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
- Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis:
Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh und gehören einer der trotzdem entlastungsberechtigten Kundengruppen an, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.