Grund-, Ersatzversorgung - Sonstiges
Bedingungen Grundversorgung
Die Stadtwerke Fellbach GmbH hat gemäß § 36 Abs. 2 EnWG als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG zum Stichtag 01.07.2021 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festgestellt und der zuständigen Regulierungsbehörde mitgeteilt.
Sowohl für das Elektrizitätsversorgungsnetz als auch für das Gasversorgungsnetz der Stadtwerke Fellbach GmbH wurde bis zum 31.12.2024 die Stadtwerke Fellbach GmbH als Grundversorger festgestellt.
Bedingungen Ersatzversorgung
Falls ein Letztverbraucher aus dem Niederspannungsnetz Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einem gültigen Netznutzer zugeordnet werden kann, gelten die Regeln der Ersatzversorgung.
Solange kein gültiger Stromlieferungsvertrag zwischen Letztverbraucher und Lieferant besteht, erfolgt die Belieferung für maximal drei Monate zu den Konditionen der Ersatzversorgung (entsprechen den Preisen der Grundversorgung).
Die Ersatzversorgung wird im Netzgebiet Fellbach von der Stadtwerke Fellbach GmbH durchgeführt.